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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) auf einzelne Kaufverträge innerhalb eines Vertragshändlervertrags (VHV) nicht vom Abschluss des Rahmenvertrags, sondern von den einzelnen Kaufverträgen abhängt. Zudem kann ein Käufer mit verjährten Schadensersatzansprüchen nur gegen den Kaufpreisanspruch aus dem gleichen Kaufvertrag aufrechnen – selbst wenn die Forderungen aus demselben VHV stammen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Parteien: Käufer und Verkäufer (im Rahmen eines Vertragshändlervertrags, VHV).
- Streitgegenstand: Der Käufer möchte mit verjährten Schadensersatzansprüchen gegen Kaufpreisforderungen des Verkäufers aufrechnen.
- Rechtsgrundlage: Einzelfragen zur Anwendung des EKG (Einheitliches Kaufgesetz) und zur Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Anwendung des EKG richtet sich nicht nach dem Abschluss des Rahmenvertrags (VHV), sondern nach den einzelnen Kaufverträgen, die in dessen Ausführung geschlossen wurden.
- Ein Käufer kann mit verjährten Schadensersatzansprüchen nur gegen den Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufvertrag aufrechnen.
- Eine Ausnahme gilt nicht allein deshalb, weil die Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen stammen, die im Rahmen desselben VHV abgeschlossen wurden.
c) Begründung des Gerichts:
- Zum EKG: Die zeitliche Geltung des EKG hängt von den einzelnen Kaufverträgen ab, nicht vom Rahmenvertrag. Dies bestätigt der BGH mit Bezug auf ein früheres Urteil (BGH, 04.04.1979).
- Zur Aufrechnung: Der Grundsatz, dass verjährte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, gilt auch für die Aufrechnung. Eine Durchbrechung dieses Prinzips ist nur in eng begrenzten Fällen möglich – nicht jedoch allein wegen der Zusammengehörigkeit der Verträge im Rahmen eines VHV.