Vorinstanz FG Münster, 05.04.1989 - III 64/83 U -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein inländischer Handelsvertreter (HV) keine Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, wenn ein ausländischer Unternehmer (U) ihm einen Gegenstand nur zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht darüber zu übertragen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein inländischer Handelsvertreter (HV) begehrt den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Diese Steuer war bei der Einfuhr eines Gegenstands entstanden, den ein ausländischer Unternehmer (U) dem HV zur Nutzung überlassen hatte. Der HV stützt seinen Anspruch auf die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über den Vorsteuerabzug.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat den Vorsteuerabzug versagt. Der HV ist nicht berechtigt, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der HV keine Verfügungsmacht über den Gegenstand erhalten hat. Für den Vorsteuerabzug ist jedoch erforderlich, dass der Empfänger der Leistung (hier: der HV) die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt. Da dies nicht der Fall war, scheidet der Vorsteuerabzug aus.