vgl. VW 76, 1061, 519
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Provisionssätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrte Mitbestimmung bei der Festlegung von Provisionssätzen für die Arbeitnehmer. Er stützte seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" einräumt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Antrag des Betriebsrats abgelehnt und festgestellt, dass die Festsetzung von Provisionssätzen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass Provisionssätze keine betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG darstellen. Vielmehr handele es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die die grundsätzliche Vergütungsstruktur betrifft. Die Regelung von Provisionen sei eine Markt- und Leistungsabhängige Komponente, die nicht der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung unterfalle. Der Betriebsrat habe daher kein Mitwirkungsrecht bei der Festlegung dieser Sätze.