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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 18.11.1975 - 17 TaBV 72/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. VW 76, 1061, 519

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Provisionssätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrte Mitbestimmung bei der Festlegung von Provisionssätzen für die Arbeitnehmer. Er stützte seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" einräumt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Antrag des Betriebsrats abgelehnt und festgestellt, dass die Festsetzung von Provisionssätzen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass Provisionssätze keine betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG darstellen. Vielmehr handele es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die die grundsätzliche Vergütungsstruktur betrifft. Die Regelung von Provisionen sei eine Markt- und Leistungsabhängige Komponente, die nicht der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung unterfalle. Der Betriebsrat habe daher kein Mitwirkungsrecht bei der Festlegung dieser Sätze.

KI INHALT
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Festsetzung von Provisionssätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG – Urteil des LAG Düsseldorf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Festsetzung von Provisionssätzen
FUNDSTELLE
DB 76, 1438
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.11.1975
AKTENZEICHEN
17 TaBV 72/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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