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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 20.04.1988 - 17 U 63/87 u. 17 U 281/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entschied am 20.04.1988, dass ein Makler seine Beratungspflicht verletzt, wenn er Kunden zum Kauf eines Grundstücks drängt, indem er fälschlich einen kurzfristigen Verkauf ihres aktuellen Hauses in Aussicht stellt. Der Makler haftet für die daraus entstandenen Schäden, da er seine Aufklärungspflichten aus dem Maklervertrag schuldhaft verletzte.


a) Wer will was von wem woraus? Die Auftraggeber (Käufer eines Grundstücks) verlangen Schadensersatz vom Makler aus dem Maklervertrag (§ 278 BGB). Sie werfen dem Makler vor, sie durch falsche Zusagen über den Verkauf ihres bisherigen Hauses zum überstürzten Kauf eines neuen Grundstücks veranlasst zu haben, obwohl der Verkauf unsicher war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte den Makler zur Zahlung von Schadensersatz. Der Schaden umfasst u. a. Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Zwischenfinanzierungskosten und Notarkosten, abzüglich eines eventuellen Mehrerlöses beim Weiterverkauf des erworbenen Grundstücks.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Pflichtverletzung: Der Makler und seine Mitarbeiter bestätigten den Auftraggebern fälschlich, ihr Haus werde "selbstverständlich" bzw. "mit Sicherheit in acht Wochen" verkauft. Dies verstieß gegen die Pflicht zur sachgerechten Beratung, da der Verkauf zweifelhaft war.
  2. Zurechnung: Die Aussagen der Mitarbeiter muss sich der Makler nach § 278 BGB zurechnen lassen.
  3. Treueverhältnis: Der Makler hätte die Kunden über die Risiken aufklären und vor einem überstürzten Kauf warnen müssen, statt sie in ihrer Absicht zu bestärken.
  4. Schadensumfang: Die geltend gemachten Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn der Makler korrekt beraten hätte. Ein Mitverschulden der Auftraggeber scheidet aus, da sie sich auf die Fachkunde des Maklers verlassen durften.
  5. Unzumutbarkeit der Zwischenfinanzierung: Die hohen Zinslasten (über 2.500 DM monatlich) machten es unzumutbar, das neue Haus längere Zeit zu finanzieren, ohne das alte verkauft zu haben.

Kernaussage: Makler haften für falsche Beratung, wenn sie Kunden durch unzutreffende Zusagen zu nachteiligen Immobiliengeschäften verleiten.

KI INHALT
Makler haftet bei schuldhafter Verletzung der Beratungspflicht, wenn er Käufer durch falsche Zusagen zum überstürzten Grundstückskauf verleitet – Schadensersatz umfasst Provision, Steuern, Zinsen und Kosten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatzpflicht eines Maklers wegen fehlerhafter Beratung
Falschberatung
Haftung des Maklers
Maklerhaftung
FUNDSTELLE
NORM
§ 652 BGB
§ 276 BGB
§ 249 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.04.1988
AKTENZEICHEN
17 U 63/87 u. 17 U 281/87
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1988:0420.17U63.87.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
15.08.2022