Fazit/Kurzzusammenfassung:
Bei einer OHG aus zwei Handelsvertretern gehört die Kundschaft zum Gesellschaftsvermögen. Scheidet ein Handelsvertreter aus, erhält er mit seinem Auseinandersetzungsguthaben auch eine Abfindung für etwaige künftige Ausgleichsansprüche. Kündigt der Unternehmer später dem verbleibenden Handelsvertreter den Vertrag, steht der Ausgleichsanspruch allein demjenigen zu, der das Gesellschaftsvermögen übernommen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Zwei Handelsvertreter (HV) haben sich in einer OHG zusammengeschlossen und vertreten gemeinsam einen Unternehmer (U). Nach dem Ausscheiden eines HV aus der OHG kündigt der U dem verbleibenden HV den Handelsvertretervertrag (HVV). Der verbleibende HV begehrt den Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht (LG Frankfurt/Main) hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch allein demjenigen zusteht, der das Gesellschaftsvermögen der OHG (inkl. der Kundschaft) übernommen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Kundschaft ist ein Aktivum der OHG, da die Vertretung gemeinsam ausgeübt wurde.
- Beim Ausscheiden eines HV wird dieser mit seinem Auseinandersetzungsguthaben auch für künftige Ausgleichsansprüche abgefunden.
- Da die Kundschaft Teil des Gesellschaftsvermögens ist, steht der AA nach Beendigung des HVV allein dem Übernehmer des Gesellschaftsvermögens zu, nicht dem ausgeschiedenen HV.