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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.03.1961 - VII ZR 15/60 – Stoeckicht-Schiffsgetriebe –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG München, 15.10.1959

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Provision eines Handelsvertreters (HV) für einen außergewöhnlichen Großauftrag, der sowohl den Rahmen des Handelsvertretervertrags (HVV) als auch das Fertigungsprogramm des Unternehmers (U) sprengt. Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, weil der Tatrichter die für die Bestimmung der üblichen Provision (§ 87b Abs. 1 HGB) maßgeblichen Umstände nicht ausreichend geprüft hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsvertreter (HV)
  • Beklagter: Unternehmer (U)
  • Anspruch: Der HV begehrt die Zahlung einer Provision in Höhe von 72.800 DM für einen vermittelten Großauftrag (Schiffsgetriebe), der aufgrund seiner Größe und der damit verbundenen Investitionen des U (u. a. Bau eines neuen Gebäudes, Anschaffung von Maschinen im Wert von 1,394 Mio. DM) aus dem Rahmen des HVV und des Fertigungsprogramms des U fiel.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch auf übliche Provision gem. § 87b Abs. 1 HGB, ggf. ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) oder Ansprüche aus § 354 HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
  • Die Feststellung der üblichen Provision (§ 87b Abs. 1 HGB) erfordert eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände, die das Berufungsgericht nicht hinreichend vorgenommen hat.
  • Eine pauschale Bezugnahme auf die Sachkunde der Kammer für Handelssachen ist nicht ausreichend, wenn der Auftrag (wie hier) aufgrund seiner Besonderheiten (z. B. extreme Investitionen des U) nicht mit üblichen Geschäften vergleichbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Üblichkeit der Provision (§ 87b Abs. 1 HGB):

    • Die Üblichkeit richtet sich nach den Gepflogenheiten des konkreten Geschäftszweigs und Ortes.
    • Bei Sonderaufträgen, die aus dem Rahmen fallen (hier: Großauftrag mit hohen Investitionen), kann die übliche Provision nicht ohne Weiteres durch die Kammer für Handelssachen oder Berufsrichter festgestellt werden.
    • Es bedarf einer Einzelprüfung unter Berücksichtigung von:
    • Besonderheiten des Geschäftszweigs,
    • Umfang der Mitwirkung des HV bei Verhandlungen,
    • Vergleichbarkeit mit anderen Fällen.
  2. Vertragsauslegung und Abänderung des HVV:

    • Ein HVV kann so auszulegen sein, dass Großaufträge zwar erfasst werden, der vereinbarte Provisionssatz (hier: 4 %) aber wegen unvorhergesehener Umstände (§ 157 BGB) nicht gilt.
    • Eine stillschweigende Abänderung des HVV (z. B. durch widerspruchslose Weiterarbeit) ist möglich, wenn der HV den Großauftrag ohne die vereinbarte Provision bearbeitet.
  3. Verfahrensfehler des Berufungsgerichts:

    • Das Gericht hat nicht dargelegt, ob die kaufmännischen Beisitzer der Kammer für Handelssachen tatsächlich sachkundig in den relevanten Bereichen (Handelsvertreterwesen, Maschinenbau) waren.
    • Fehlende Prüfung, ob die Schätzung der Provision alle maßgeblichen Gesichtspunkte (§ 87b Abs. 1 HGB) berücksichtigt hat.
    • Falls keine Üblichkeit feststellbar ist, kommt eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 315, 316 BGB in Betracht.
  4. Zulässigkeit der Feststellungsklage:

    • Die Feststellungsklage des HV bleibt zulässig, auch wenn das vermittelte Geschäft bereits abgewickelt ist (im Anschluss an BGH, LM Nr. 5 zu § 256 ZPO).
    • Der Klageantrag ist ggf. berichtigungsbedürftig, wenn er unklar formuliert ist (hier: ob die Provision unabhängig von der Geschäftsausführung geschuldet wird).

Rechtsfolgen:

  • Der Tatrichter muss neu verhandeln und insbesondere prüfen:
  • Ob die Provision durch Sachverständige oder die Kammer für Handelssachen feststellbar ist.
  • Ob der HVV stillschweigend abänderbar war.
  • Ob §§ 315, 316 BGB (Billigkeitsregelung) oder § 354 HGB (Handelsbrauch) anwendbar sind.
KI INHALT
Üblichkeit der Handelsvertreterprovision nach § 87b HGB richtet sich nach Branchengepflogenheiten; bei Sonderaufträgen sind alle Umstände abzuwägen. Gericht kann Üblichkeit ohne Sachverständige feststellen, wenn Sachkunde der Kammer für Handelssachen ausreicht. Fehlende Prüfung maßgeblicher Gesichtspunkte führt zur Aufhebung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Stoeckicht-Schiffsgetriebe
STICHWORT
ortsübliche Provision
übliche Provision eines HV bei aus dem Rahmen fallenden Aufträgen
einseitige Leistungsbestimmung durch eine Partei
Bestimmung der Höhe der Provision
Sonderleistungen
FUNDSTELLE
BB 61, 424
LM Nr. 1 zu § 87 b HGB
DB 61, 638
IBRRS 61, 0062
DRiZ 61 B 111 Nr. 1313
FHArbSozR 8 Nr. 516 LS
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 315 BGB
§ 316 BGB
§ 87 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.03.1961
AKTENZEICHEN
VII ZR 15/60
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.09.2026 18:15:26