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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Lüneburg entscheidet, dass ein Versicherer, der einem Versicherungsmakler (VM) zwar die Courtagezusage kündigt, aber dessen Kunden (Versicherungsnehmer, VN) weiterhin über den Maklervertrag betreut, dem VM weiterhin eine Bestandspflegevergütung schuldet. Eine einseitige Befreiung von dieser Vergütung bei gleichzeitiger Belassung der Betreuungspflicht ist unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt vom Versicherer weiterhin eine Bestandspflegevergütung für die Betreuung der Versicherungsnehmer (VN), obwohl der Versicherer die Courtagezusage (Provisionsvereinbarung) gekündigt hat. Der VM stützt seinen Anspruch auf den bestehenden Versicherungsmaklervertrag (VMV) und die fortbestehende Betreuungspflicht gegenüber den VN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Lüneburg entscheidet, dass der Versicherer dem VM die Bestandspflegevergütung auch nach Kündigung der Courtagezusage weiter schuldet, solange der VM die VN aus dem VMV heraus betreut. Eine einseitige Kündigung der Courtagezusage befreit den Versicherer nicht von der Vergütungspflicht, wenn die Betreuung der Kunden beim VM verbleibt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert mit dem Doppelrechtsverhältnis zwischen Versicherer, VM und VN:
- Der Versicherer hat dem VM einst einen Versicherungsbestand zur Pflege überlassen oder von ihm vermittelte Verträge angenommen.
- Würde man die Bestandspflegevergütung verweigern, bliebe der VM dennoch zur Betreuung der VN verpflichtet (aus dem VMV).
- Eine solche einseitige Lastenverteilung (Betreuungspflicht ohne Vergütung) wäre ungerecht.
- Dies gelte insbesondere bei ordentlicher Kündigung der Courtagezusage. Die Zustimmung des Versicherers zur weiteren Betreuung durch den VM setze daher voraus, dass die Vergütungspflicht fortbestehe.
- Das Gericht stützt sich dabei auf frühere Entscheidungen des LG Hamburg (Volksfürsorge I), die ähnliche Konstellationen betrafen.