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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 27.06.1997 - 7 U 206/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Duisburg - 8 O 191/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Nachweismakler seine Provision verdient, wenn der Hauptvertrag aufgrund seiner Nachweistätigkeit zustande kommt – selbst wenn spätere Verhandlungen ohne seine Beteiligung stattfinden. Die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit ist objektiv zu prüfen und liegt vor, wenn der Vertrag in angemessener Frist nach dem Nachweis abgeschlossen wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision aus § 652 BGB, weil dieser einen Hauptvertrag (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) abgeschlossen hat, den der Makler durch seinen Nachweis ermöglicht hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Maklers besteht, wenn der Hauptvertrag aufgrund seiner Nachweistätigkeit zustande kommt. Selbst wenn nach dem Nachweis neue Verhandlungen ohne den Makler geführt werden, bleibt die Ursächlichkeit seiner Leistung bestehen – es sei denn, der Vertrag entsteht vollständig unabhängig von der ursprünglichen Maklertätigkeit (z. B. durch völlig neue, selbstständige Verhandlungen).

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Makler muss beweisen, dass der Auftraggeber durch ihn Kenntnis von der Vertragsmöglichkeit erhalten hat.
  • Die objektive Ursächlichkeit (§ 652 BGB) liegt vor, wenn der Vertragsschluss in angemessener Frist auf den Nachweis folgt.
  • Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen (z. B. bei völlig neuen, maklerunabhängigen Verhandlungen).
  • Selbst wenn Verhandlungen nach dem Nachweis von vorne beginnen, bleibt die Maklertätigkeit ursächlich, solange sie die Grundlage für den späteren Abschluss bildete.
KI INHALT
Provisionsanspruch des Nachweismaklers nach § 652 BGB bei objektiver Ursächlichkeit – Maklerlohn verdient, wenn Hauptvertrag in angemessener Frist auf Nachweis folgt, selbst bei späteren Verhandlungen ohne Maklerbeteiligung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Provision des Nachweismaklers
Nachweistätigkeit
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1997
AKTENZEICHEN
7 U 206/96
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
18.04.2024