Vorinstanzen OLG Stuttgart, 15.05.2002 - 3 U 254/01 -; LG Stuttgart, 24.10.2001 - 8 KfH O 28/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Vertriebsprovision von 30 % des Grundstücksverkaufspreises im Vergleich zur üblichen Maklerprovision (3–5 %) sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertriebsunternehmer verlangte von einem Grundstückskäufer eine Provision in Höhe von 30 % des Kaufpreises, während die übliche Maklerprovision bei Grundstücksgeschäften nur 3–5 % beträgt. Der Käufer wehrte sich gegen diese Forderung mit der Begründung, sie sei sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die Vereinbarung einer 30-prozentigen Vertriebsprovision sittenwidrig und daher unwirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Provision in einem groben Missverhältnis zur üblichen Vergütung für vergleichbare Leistungen steht. Eine solche überhöhte Provision verstoße gegen die guten Sitten, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige und keine angemessene Gegenleistung darstelle. Die Disproportionalität zur Marktüblichkeit (3–5 %) sei hier besonders eklatant.