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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 15.05.2002 - 3 U 254/01 -; LG Stuttgart, 24.10.2001 - 8 KfH O 28/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Vertriebsprovision von 30 % des Grundstücksverkaufspreises im Vergleich zur üblichen Maklerprovision (3–5 %) sittenwidrig und damit unwirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertriebsunternehmer verlangte von einem Grundstückskäufer eine Provision in Höhe von 30 % des Kaufpreises, während die übliche Maklerprovision bei Grundstücksgeschäften nur 3–5 % beträgt. Der Käufer wehrte sich gegen diese Forderung mit der Begründung, sie sei sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die Vereinbarung einer 30-prozentigen Vertriebsprovision sittenwidrig und daher unwirksam ist.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Provision in einem groben Missverhältnis zur üblichen Vergütung für vergleichbare Leistungen steht. Eine solche überhöhte Provision verstoße gegen die guten Sitten, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige und keine angemessene Gegenleistung darstelle. Die Disproportionalität zur Marktüblichkeit (3–5 %) sei hier besonders eklatant.

KI INHALT
Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision von 30% im Vergleich zur üblichen Maklerprovision von 3-5% beim Grundstücksverkauf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision
übliche Maklerprovision
Grundstücksverkauf
Bereicherungsanspruch
Maklerdienstvertrag
Entschließungsfreiheit des Auftraggebers
Dispositionsfreiheit
FUNDSTELLE
Grundeigentum 03, 519
BGHR 03, 475
MDR 03, 682
ZfIR 03, 858
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Vertriebsprovision 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Sittenwidrigkeit 5
NORM
§ 138 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.02.2003
AKTENZEICHEN
III ZR 184/02
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
21.10.2020