Vorinstanz ArbG Frankfurt/Main, 30.04.1991 - 8 Ca 174/90 -
zu Ausschlussfristen bei Provisionsansprüchen vgl. Kiefer, NZA 88, 787
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entschied, dass eine individuell vereinbarte, vom betrieblichen Provisionsplan abweichende Provisionsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern unwirksam ist, wenn sie einen Verzicht auf Rechte aus dem Provisionsplan enthält. Grundsätzlich sind jedoch abweichende Provisionsregelungen (z. B. geringere Sätze bei Niedrigpreisgeschäften) zulässig, da § 87b HGB abdingbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Zwei Arbeitnehmer (AN) und der Arbeitgeber (AG) hatten eine von einer Betriebsvereinbarung (Provisionsplan) abweichende Provisionsverteilung für bestimmte Geschäfte vereinbart. Die AN begehrten die Anwendung des ursprünglichen Provisionsplans, da die neue Regelung einen Verzicht auf deren Rechte aus der Betriebsvereinbarung enthielt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen erklärte den dreiseitigen Vertrag (AG + 2 AN) für unwirksam, soweit er einen Verzicht auf Rechte aus dem Provisionsplan vorsah. Gleichzeitig bestätigte es, dass grundsätzliche Abweichungen von § 87b HGB (z. B. niedrigere Provisionen bei Geschäften unter Listenpreis) möglich sind, da die Norm abdingbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Unwirksamkeit der individuellen Vereinbarung: Betriebsvereinbarungen haben normativen Charakter. Ein Verzicht auf deren Rechte durch individuelle Absprachen ist nur unter engen Voraussetzungen (z. B. mit Zustimmung des Betriebsrats) möglich – hier fehlte diese.
- Abdingbarkeit des § 87b HGB: Die gesetzliche Provisionsregelung kann durch betriebliche oder vertragliche Regelungen ersetzt werden, solange diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Eine Differenzierung nach Preisniveau ist daher grundsätzlich zulässig.