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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für mögliche Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich) vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses keine steuerliche Rückstellung gebildet werden darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen, das Handelsvertreter beschäftigt) begehrt die Bildung einer Rückstellung für mögliche zukünftige Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach § 89b HGB. Diese Rückstellung soll steuerlich geltend gemacht werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass eine solche Rückstellung nicht gebildet werden darf – selbst nach der Änderung des § 89b Abs. 3 HGB durch das Gesetz vom 13. Mai 1976. Die Entscheidung stützt sich auf eine frühere Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 04.12.1980).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht verweist darauf, dass Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehen. Solange das Verhältnis noch besteht, ist die Verpflichtung nicht hinreichend konkretisiert, um eine Rückstellung zu rechtfertigen. Die Gesetzesänderung von 1976 ändert daran nichts.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die steuerliche Bilanzierung und nicht die zivilrechtliche Frage, ob ein Ausgleichsanspruch später tatsächlich besteht.