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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Kassel hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Gebietsverkaufsleiter, das sich auf ganz Deutschland erstreckt, unbillig ist und daher nur auf das tatsächlich von ihm betreuende Verkaufsgebiet beschränkt werden darf. Die Entscheidung betont die Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers (AG) und des Arbeitnehmers (AN), insbesondere wenn die Karenzentschädigung nur das gesetzliche Minimum beträgt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), hier ein Gebietsverkaufsleiter, wendet sich gegen die räumliche Ausdehnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (aus § 74a HGB), das ihn bundesweit an einer Konkurrenztätigkeit hindern soll. Der AN beanstandet, dass das Verbot unbillig seine berufliche Fortkommen erschwert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Kassel hat das Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt, soweit es über das vom AN tatsächlich betreuende Verkaufsgebiet hinausgeht. Eine bundesweite Sperre ist nur in Ausnahmefällen (z. B. bei herausragenden Mitarbeitern in Spezialunternehmen) gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall wurde der AN nicht als „herausragend“ eingestuft (u. a. wegen durchschnittlicher Vergütung: 3.000 DM Fixgehalt + Provision).
c) Begründung des Gerichts:
- Interessenabwägung (§ 74a Abs. 1 Satz 2 HGB): Das Gericht betont, dass der AN nicht unbillig beschwert werden darf. Seine Nachteile müssen durch die Karenzentschädigung ausgeglichen werden.
- Räumliche Begrenzung: Ein bundesweites Verbot ist unverhältnismäßig, wenn der AN nur regional tätig war. Der Schutz des AG beschränkt sich auf dessen tatsächliche Interessengebiete.
- Karenzentschädigung: Wenn der AG nur das gesetzliche Minimum (50 % des letzten Gehalts, § 74 Abs. 2 HGB) zahlt, kann er kein maximales Wettbewerbsverbot verlangen.
- Keine herausragende Stellung: Die Vergütung des AN (3.000 DM + Provision) spricht gegen eine Sonderstellung, die eine bundesweite Sperre rechtfertigen würde.
Rechtsgrundlage: § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB (Unbilligkeit des Wettbewerbsverbots) in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB (Mindest-Karenzentschädigung).