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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 10.09.1991 - 15 K 1338/91 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass weder der Gewinn einer Incentive-Reise noch deren gemeinsame Durchführung mit der Ehefrau beim gewinnenden Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt begehrt die Festsetzung von Umsatzsteuer gegenüber einem Unternehmer, der eine Incentive-Reise gewonnen und diese gemeinsam mit seiner Ehefrau angetreten hat. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Gewinn der Reise oder deren Durchführung einen steuerbaren Umsatz darstellen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass weder der Gewinn der Incentive-Reise noch deren Durchführung mit der Ehefrau beim Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der Gewinn der Reise keine Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers darstellt und somit kein steuerbarer Umsatz vorliegt. Auch die gemeinsame Durchführung mit der Ehefrau führt nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht, da es sich nicht um eine entgeltliche Leistung handelt.

KI INHALT
Gewinn einer Incentive-Reise und deren Durchführung mit der Ehefrau lösen beim Unternehmer keine Umsatzsteuer aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit des Gewinns einer Incentive-Reise durch HV
FUNDSTELLE
EFG 92, 222
NORM
§ 1 Abs. 1 UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UStG 1980
§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1980
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980
§ 15 Abs. 1 UStG
REDAKTION
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.09.1991
AKTENZEICHEN
15 K 1338/91 U
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG