Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 14.01.1992 - 6 Sa 524791 -; ArbG Braunschweig, 04.02.1991 - 2 Ca 702/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung eines Preisnachlasses bei fristloser Entlassung innerhalb eines Jahres verpflichtet, unwirksam ist, wenn die Höhe des Nachlasses nicht klar im Vertrag angegeben ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Verkäufer) möchte von einem Arbeitnehmer (Käufer) die Rückzahlung eines gewährten Preisnachlasses für ein Auto verlangen, falls dieser innerhalb eines Jahres nach Auslieferung fristlos entlassen wird. Dies ergibt sich aus einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrags.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen das Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG) verstößt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Klausel ist intransparente, weil die Höhe des Preisnachlasses nicht im Vertrag angegeben ist. Ohne diese Angabe kann der Arbeitnehmer die finanziellen Konsequenzen einer fristlosen Entlassung nicht abschätzen, was die Klausel unklar und damit unwirksam macht. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass das AGBG (heute: §§ 305 ff. BGB) auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern anwendbar ist.