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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05 – BMW 12 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München 12.01.2005 - 7 U 2136/04 -; LG München I, 19.01.2004 - 10 HKO 11644/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Gewinnchance aus dem Rückkauf und der Weiterveräußerung von Leasingfahrzeugen nicht Teil der Provision des Kraftfahrzeughändlers für die Vermittlung von Leasingverträgen ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kraftfahrzeughändler (Kläger) verlangt von einer Leasinggesellschaft (Beklagte) eine höhere Provision für die Vermittlung von Finanzierungsleasingverträgen über Neufahrzeuge. Er argumentiert, dass seine Provision auch die spätere Gewinnchance aus dem Rückkauf der Fahrzeuge (nach Leasingende) und deren Weiterverkauf umfassen sollte, da er vertraglich zum Rückkauf verpflichtet ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt diese Forderung ab. Die Gewinnchance aus dem Rückkauf und der Weiterveräußerung der Fahrzeuge ist kein Bestandteil der Vermittlungsprovision.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet, dass die Provision allein für die Vermittlung der Leasingverträge gezahlt wird. Die spätere Gewinnmöglichkeit durch Rückkauf und Weiterverkauf ist ein separates wirtschaftliches Risiko des Händlers, das nicht mit der Vermittlungstätigkeit verbunden ist. Der Rahmenvertrag über den Rückkauf ist rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von der Provision für die Leasingvermittlung. Daher kann die Gewinnchance nicht als Teil der Provision angerechnet werden.

KI INHALT
Gewinnchance aus Rückkauf und Weiterveräußerung von Leasingfahrzeugen ist keine Teil der Provision für die Vermittlung von Leasingverträgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
BMW 12
STICHWORT
Gewinnchance
Verkauf Leasingrückläufer
Leasinggeschäft
Leasingfahrzeug
Provision
NORM
§ 433 BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.02.2006
AKTENZEICHEN
VIII ZR 45/05
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
09.07.2020