Vorinstanzen OLG Saarbrücken, 11.07.1987 - 8 U 26/84 -; LG Saabrücken, 06.10.1983 - 7 O 201/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass bei einem neu abgeschlossenen formularmäßigen Kfz-Vertragshändlervertrag (VHV) vorangegangene ununterbrochene Vertragszeiten mit demselben Hersteller bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (Kl.) verlangt von einem Hersteller (Bekl.), dass die Kündigungsfrist für den neu abgeschlossenen formularmäßigen VHV unter Berücksichtigung der vorangegangenen ununterbrochenen Vertragszeiten mit demselben Hersteller berechnet wird. Der Kl. stützt seinen Anspruch auf die langjährige Geschäftsbeziehung und die Treuepflicht im Rahmen des VHV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die vorangegangenen ununterbrochenen Vertragszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist für den neu abgeschlossenen VHV zu berücksichtigen sind. Die Kündigungsfrist verlängert sich damit entsprechend der Gesamtvertragsdauer.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VHV als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist und die langjährige Zusammenarbeit zwischen den Parteien eine vertragliche Treuepflicht begründet. Die Berücksichtigung der vorherigen Vertragszeiten entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie der billigen Interessenabwägung. Formularvertragliche Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass der Händler durch einen Neuabschluss des Vertrages seine anspruchsbegründenden Vorteile aus der langjährigen Zusammenarbeit verliert. Die Kündigungsfrist ist daher an der tatsächlichen Dauer der Geschäftsbeziehung auszurichten.