n.rkr.; Vorinstanz LG Saarbrücken - 15 O 279/99 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anlagevermittler, der ein Anlagemodell vermittelt, dessen Rentabilität von der Trägerschaft durch einen gemeinnützigen Verband abhängt, den Anlageinteressenten ausdrücklich auf seinen fehlenden Kenntnisstand über die tatsächliche Verwirklichung dieser Trägerschaft hinweisen muss. Zudem ist eine formularmäßige Haftungsfreizeichnung des Anlagevermittlers unwirksam.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlageinteressent verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz, weil dieser ihm ein Anlagemodell vermittelt hat, dessen Rentabilität entscheidend von der Trägerschaft durch einen gemeinnützigen Verband abhing. Der Vermittler hatte keine eigenen Erkundigungen darüber eingezogen, ob die Trägerschaft tatsächlich verwirklicht wurde, und den Interessenten auch nicht darauf hingewiesen, dass ihm diese Information fehlt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Anlagevermittler den Anlageinteressenten ausdrücklich auf seinen fehlenden Kenntnisstand über die Trägerschaft hinweisen hätte müssen. Zudem hat es eine formularmäßige Haftungsfreizeichnung des Vermittlers für unwirksam erklärt, da diese gegen § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) verstößt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Anlagevermittler eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlageinteressenten hat, insbesondere wenn die Rentabilität des Anlagemodells von einer bestimmten Voraussetzung (hier: die Trägerschaft durch einen gemeinnützigen Verband) abhängt. Da der Vermittler keine eigenen Erkundigungen angestellt hat, hätte er den Interessenten zumindest über seinen Wissensmangel informieren müssen. Die formularmäßige Haftungsfreizeichnung ist unwirksam, weil sie den Anlageinteressenten unangemessen benachteiligt und gegen das gesetzliche Verbot der unangemessenen Benachteiligung in AGB verstößt.