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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 14.12.1928 (4 Ob 393/28), dass der Betriebsinhaber für Schäden haftet, die durch seine Reisevertreter verursacht wurden, sofern diese in Ausübung ihrer Tätigkeit handelten. Das Gericht bejaht eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsherrenhaftung (§ 1315 ABGB) und begründet dies mit der Weisungsgebundenheit und Kontrolle des Betriebsinhabers über seine Vertreter.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt Schadensersatz vom Betriebsinhaber für Schäden, die durch einen Reisevertreter verursacht wurden. Die Haftung soll sich aus der Geschäftsherrenhaftung (§ 1315 ABGB) ergeben, da der Reisevertreter als Erfüllungsgehilfe des Betriebsinhabers tätig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bejaht die Haftung des Betriebsinhabers für das schädigende Verhalten seines Reisevertreters. Der Betriebsinhaber muss für den Schaden einstehen, sofern der Vertreter in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 1315 ABGB, der die Haftung des Geschäftsherrn für seine Gehilfen regelt. Entscheidend ist, dass der Reisevertreter weisungsgebunden war und der Betriebsinhaber die Kontrolle über dessen Handeln hatte. Da der Vertreter im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten tätig wurde, muss der Betriebsinhaber für die Folgen einstehen. Die Haftung entfällt nur, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des Vertreters walten ließ (was im konkreten Fall nicht gelungen ist).
Relevanz: Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Unternehmen für ihre Vertreter und bestätigt die Anwendung der Geschäftsherrenhaftung auf Reisevertreter, sofern diese in den betrieblichen Organisationsbereich eingebunden sind.