rkr.; Revision mit Beschluss vom 23.10.1986 - I ZR 6/86 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. dazu BGH, 16.10.1969 LS 11 m.w.N.
vgl. OLG Köln, 28.11.1985 LS 1; LG Köln, 04.03.2002 LS 5 m.w.N. - Chrysler IX -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kfz-Vertragshändler keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB analog hat, da er seinen Kundenstamm nicht dem Hersteller überlassen muss. Begründet wird dies damit, dass der Händler nur diejenigen Kunden behält, die aufgrund seiner Person kaufen, während markengebundene Kunden nicht als von ihm geworben gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) begehrt von einem Hersteller einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB (Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter) für den Aufbau eines Kundenstamms.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat die analoge Anwendung des § 89b HGB auf Vertragshändler abgelehnt und den Anspruch verneint.
c) Begründung des Gerichts: Eine analoge Anwendung des § 89b HGB setzt voraus, dass der VH rechtlich verpflichtet ist, seinen Kundenstamm dem Hersteller zu überlassen. Dies ist bei Kfz-Händlern nicht der Fall, da:
- Kunden, die wegen des Händlers kaufen, diesem erhalten bleiben.
- Kunden, die aufgrund der Marke (Sogwirkung) kaufen, nicht als vom VH geworbene Kunden gelten. Somit fehlt es an der für den Ausgleichsanspruch notwendigen Überlassungspflicht des Kundenstamms.