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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 13.12.2001 - 5 Sa 987/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein vom Arbeitgeber (AG) erlassenes Verbot privaten E-Mail-Verkehrs – das dem Virenschutz dient – nicht sofort zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung führen darf. Vielmehr ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, diese war offensichtlich aussichtslos.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hatte ein Verbot für privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz erlassen (mit Begründung: Virenschutz). Ein Arbeitnehmer verstoß dagegen, woraufhin der AG eine verhaltensbedingte Kündigung (außerordentlich oder ordentlich) aussprach.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen urteilte, dass eine solche Kündigung erst nach einer vorangegangenen Abmahnung zulässig ist. Eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist unwirksam.

c) Begründung des Gerichts: - Ein Verstoß gegen betriebliche Anweisungen (hier: E-Mail-Verbot) rechtfertigt nur dann eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde und die Abmahnung erfolglos blieb. - Die Abmahnung dient der Verhaltenssteuerung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. - Eine Ausnahme (keine Abmahnung nötig) wäre nur denkbar, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung offensichtlich sinnlos wäre – was das Gericht hier nicht annahm.

KI INHALT
Verstoß gegen E-Mail-Verbot rechtfertigt Kündigung erst nach Abmahnung – Virenschutz als Grund.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfordernis einer Abmahnung
FUNDSTELLE
DB 02, 901 LS
AuA 02, 476 LS m.Anm. Borck
NORM
§ 626 BGB
§ 1 KSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.2001
AKTENZEICHEN
5 Sa 987/01
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2001:1213.5SA987.01.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020