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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein vom Arbeitgeber (AG) erlassenes Verbot privaten E-Mail-Verkehrs – das dem Virenschutz dient – nicht sofort zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung führen darf. Vielmehr ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, diese war offensichtlich aussichtslos.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hatte ein Verbot für privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz erlassen (mit Begründung: Virenschutz). Ein Arbeitnehmer verstoß dagegen, woraufhin der AG eine verhaltensbedingte Kündigung (außerordentlich oder ordentlich) aussprach.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen urteilte, dass eine solche Kündigung erst nach einer vorangegangenen Abmahnung zulässig ist. Eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: - Ein Verstoß gegen betriebliche Anweisungen (hier: E-Mail-Verbot) rechtfertigt nur dann eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde und die Abmahnung erfolglos blieb. - Die Abmahnung dient der Verhaltenssteuerung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. - Eine Ausnahme (keine Abmahnung nötig) wäre nur denkbar, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung offensichtlich sinnlos wäre – was das Gericht hier nicht annahm.