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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 15.02.1996 - C-309/94 – Nissan –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 unabhängige Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindert, Parallelimporte oder den unabhängigen Wiederverkauf von Neufahrzeugen einer bestimmten Marke zu betreiben – auch nicht, wenn sie gleichzeitig als bevollmächtigte Vermittler im Vertriebsnetz des Herstellers tätig sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer (hier: Nissan) begehrt Klarstellung, ob die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 ihn daran hindert, Parallelimporte oder den unabhängigen Wiederverkauf von Neufahrzeugen einer bestimmten Marke zu betreiben, obwohl er kein zugelassener Wiederverkäufer im Vertriebsnetz des Herstellers ist. Zudem fragt sich, ob er gleichzeitig als bevollmächtigter Vermittler (i.S.v. Art. 3 Nr. 11 der Verordnung) und als nicht zugelassener Wiederverkäufer von Parallelimporten agieren darf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH legt die Verordnung so aus, dass sie keine Hindernisse für unabhängige Wirtschaftsteilnehmer aufstellt, die:

  • Parallelimporte oder unabhängigen Wiederverkauf von Neufahrzeugen betreiben,
  • ohne zugelassener Wiederverkäufer oder bevollmächtigter Vermittler zu sein. Zusätzlich darf ein Wirtschaftsteilnehmer gleichzeitig als bevollmächtigter Vermittler und als nicht zugelassener Wiederverkäufer von Parallelimporten tätig sein.

c) Begründung des Gerichts: Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 regelt ausschließlich die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 EGV (heute: Art. 101 Abs. 3 AEUV) auf bestimmte Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen. Sie zielt darauf ab, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen, nicht jedoch, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer von legitimen Handelsaktivitäten wie Parallelimporten auszuschließen. Da die Tätigkeit des Parallelimports und unabhängigen Wiederverkaufs keine Vertragsbindung zum Hersteller voraussetzt, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Kumulierung der Tätigkeiten als Vermittler und Wiederverkäufer wird ebenfalls nicht untersagt, solange keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen.

KI INHALT
Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erlaubt unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern Parallelimporte und unabhängigen Wiederverkauf von Neufahrzeugen, auch ohne Zulassung als Wiederverkäufer oder bevollmächtigter Vermittler.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Nissan
STICHWORT
J.-L. Dupasquier
Kfz-Parallelimport und Wiederverkauf
Erfordernis einer Vollmacht des Herstellers
FUNDSTELLE
NORM
Art. 85 EGV
Art. 3 Nr. 11 GVO Nr. 123/85
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.02.1996
AKTENZEICHEN
C-309/94
ECLI
ECLI:EU:C:1996:57
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
24.03.2021