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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entschied, dass ein unechter Hauptvertreter im strukturierten Vertrieb die Vermutung seiner kaufmännischen Eigenschaft widerlegen muss, wenn er eine formularmäßige Gerichtsstandvereinbarung im HVV anfechten will. Das Gericht begründete dies mit seiner Rolle als Teammanager, die organisatorische und kaufmännische Tätigkeiten umfasst, sowie mit den hohen Umsätzen, die auf höherwertige Dienstleistungen hindeuten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein unechter Hauptvertreter (im Fall: Teammanager in einem strukturierten Vertrieb) wendet sich gegen eine formularmäßige Gerichtsstandvereinbarung in seinem Handelsvertretervertrag (HVV). Er bestreitet, dass er die nach § 1 Abs. 2 HGB vermutete kaufmännische Eigenschaft besitzt, die für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung erforderlich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hannover entschied, dass der unechte Hauptvertreter die Vermutung seiner kaufmännischen Eigenschaft widerlegen muss. Die formularmäßige Gerichtsstandvereinbarung bleibt somit vorerst wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Der unechte Hauptvertreter hat als Teammanager eine Struktur geführt, in der kaufmännische Tätigkeiten (z. B. Organisation) anfallen.
- Die von ihm erzielten hohen Umsätze deuten auf höherwertige Dienstleistungen hin, was die Annahme einer kaufmännischen Tätigkeit stützt.
- Daher obliegt ihm die sekundäre Darlegungslast, die Vermutung aus § 1 Abs. 2 HGB zu entkräften.