rkr.; vgl. aber BFH, 29.10.1969 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entschädigungszahlungen eines Unternehmens an einen Handelsvertreter (HV) für dessen freiwilligen Wettbewerbsverzicht nach einer Kündigung steuerlich begünstigt sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält von der von ihm vertretenen Firma nach einer Kündigung eine Entschädigung dafür, dass er freiwillig für eine bestimmte Zeit auf Wettbewerb verzichtet. Der HV beantragt die steuerliche Begünstigung dieser Zahlungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Entschädigungszahlungen der Firma an den HV für den Wettbewerbsverzicht steuerlich begünstigt sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht die Zahlungen als Entschädigung für den Verzicht auf Wettbewerb an, die im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Beendigung des Vertragsverhältnisses stehen. Solche Entschädigungen unterliegen nach damligem Steuerrecht (und teilweise noch heute) einer begünstigten Besteuerung, da sie nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als einmalige Ausgleichszahlung behandelt werden.