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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Düsseldorf, 20.08.1998 - 38 C 190/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Düsseldorf entscheidet, dass ein Reisebüro nur dann Empfangsvertreter für Gewährleistungsansprüche eines Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter ist, wenn es als Handelsvertreter (§ 84 HGB) ständig mit der Vermittlung für diesen betraut ist. Eine bloße Vermittlungstätigkeit oder fallweise Zusammenarbeit reicht nicht aus. Der Reisende trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses. Kulanzleistungen (z. B. Umzug in Ersatzunterkunft) befreien den Reisenden von Transportkosten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender möchte Gewährleistungsansprüche (z. B. wegen Reisemängeln) gegen einen Reiseveranstalter geltend machen und hat diese dem Reisebüro als vermeintlichem Empfangsvertreter angezeigt. Er beruft sich darauf, dass das Reisebüro als Handelsvertreter (§ 84 HGB) ständig für den Veranstalter tätig sei, um die Ausschlussfrist des § 651g BGB (Mängelanzeige) zu wahren. Der Reiseveranstalter bestreitet, dass das Reisebüro eine solche Empfangsvollmacht habe.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet:

  1. Keine Empfangsvollmacht durch bloße Vermittlung: Ein Reisebüro ist nicht automatisch Empfangsvertreter für Mängelanzeigen nach § 651g BGB, nur weil es Reisen vermittelt.
  2. Handelsvertreterverhältnis erforderlich: Nur wenn das Reisebüro ständig mit der Vermittlung für den Veranstalter betraut ist (§ 84 Abs. 1 HGB), gilt es als Empfangsvertreter. Eine fallweise Vermittlung reicht nicht.
  3. Beweislast beim Reisenden: Der Reisende muss beweisen, dass das Reisebüro als Handelsvertreter ständig für den Veranstalter tätig war.
  4. Kulanzleistungen: Wird dem Reisenden aus Kulanz eine Ersatzunterkunft angeboten, muss er keine Transportkosten tragen.
  5. Fehlende Informationspflicht: Selbst wenn der Veranstalter nicht (wie nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der VO von 1994 vorgeschrieben) die zuständige Stelle für Anspruchsanmeldungen nennt, wird das Reisebüro nicht automatisch empfangsbevollmächtigt. Die Anzeige muss dann direkt an den Veranstalter oder dessen bevollmächtigte Personen gerichtet werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtliche Grundlage: Das Gericht stützt sich auf § 91 Abs. 2 HGB und die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 102, 80; BGHZ 82, 221), wonach nur ein ständig betrauter Handelsvertreter als Empfangsvertreter gilt.
  • Abgrenzung: Die ständige Betrauung (Handelsvertreter) wird von der fallweisen Vermittlung abgegrenzt. Letztere begründet keine Empfangsvollmacht.
  • Keine Anscheinsvollmacht: Das bloße Auftreten als Vermittler reicht für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht aus.
  • Verbraucherschutz: Die Entscheidung schützt Reisende nicht vor der Beweislast, da die ständige Betrauung nicht vermutet wird. Allerdings wird klargestellt, dass Kulanzleistungen den Reisenden von zusätzlichen Kosten entbinden.
KI INHALT
Ein Reisebüro hat keine Empfangsvollmacht für Gewährleistungsansprüche, es sei denn, es ist als Handelsvertreter ständig für den Reiseveranstalter tätig. Kulanzleistungen wie Umzüge befreien den Reisenden von Transportkosten. Mängelanzeigen müssen direkt beim Veranstalter oder bevollmächtigten Personen erfolgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Empfangsvollmacht des Reisebüros
Anspruchsanmeldung bei Reisevermittler
FUNDSTELLE
NORM
§ 651 g BGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 91 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.08.1998
AKTENZEICHEN
38 C 190/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
19.08.2026 16:52:58