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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass der Unternehmer (U) dem Handelsvertreter (HV) die Beweisführung erleichtern muss, wenn es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang vom HV geworbene Kunden nach dessen Ausscheiden weiterhin beim U einkaufen. Das Gericht begründet dies mit der besseren Beweismöglichkeit des U durch seine Buchführung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) macht gegenüber dem Unternehmer (U) anscheinlich Ansprüche geltend, die davon abhängen, ob die von ihm geworbenen Kunden nach seinem Ausscheiden weiterhin beim U einkaufen. Der HV müsste hierfür beweisen, in welchem Umfang dies der Fall ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass es unzumutbar ist, dem HV die volle Beweislast für diese Frage aufzubürden. Stattdessen muss der U die relevanten Informationen (z. B. aus seinen Büchern) bereitstellen, da er diese leicht nachweisen kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Es besteht eine starke Vermutung, dass viele der vom HV geworbenen Kunden auch nach dessen Ausscheiden weiterhin beim U kaufen.
- Der Beweis hierfür wäre für den HV praktisch unmöglich oder extrem schwierig:
- Kunden müssten auf Anfragen des HV antworten, was sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß tun könnten.
- Kunden könnten sogar ein wirtschaftliches Interesse haben, keine Auskunft zu geben.
- Der U hingegen kann diese Daten einfach aus seinen Büchern entnehmen.
Rechtlicher Kern: Das Gericht wendet hier den Grundsatz der Beweislastverteilung nach Beweisnähe an – wer die Informationen leichter beschaffen kann (hier: der U), muss sie auch bereitstellen.