n.rkr.; vorhergehend LG Hamburg, 23.05.2006 - 312 O 671/05 -; nachfolgend BGH, 29.04.2010 - I ZR 3/09 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Lizenznehmer nach Beendigung eines reinen Markenlizenzvertrags (bei dem der Lizenzgeber keine eigenen Produkte herstellt, sondern nur die Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte überlässt) keinen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach § 89b HGB hat. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf solche Lizenzverträge scheidet aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Lizenznehmer (hier: Nutzer der Marke Joop!) verlangte von dem Lizenzgeber (Markeninhaber) nach Beendigung des Lizenzvertrags einen angemessenen Ausgleich analog § 89b HGB – einer Vorschrift, die eigentlich für Handelsvertreter gilt und diesen nach Vertragsende eine Ausgleichszahlung für den aufgebauten Kundenstamm gewährt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg weis den Anspruch ab: § 89b HGB findet auf reine Markenlizenzverträge keine Anwendung, auch nicht analog.
c) Begründung des Gerichts:
- § 89b HGB setzt voraus, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer neue Kunden wirbt oder bestehende Kundenbeziehungen vertieft – was bei einem Lizenznehmer nicht der Fall ist.
- Bei einem reinen Markenlizenzvertrag (ohne eigene Produktion des Lizenzgebers) geht es allein um die Nutzung der Marke, nicht um den Aufbau eines Kundenstamms für den Lizenzgeber.
- Eine analoge Anwendung der Norm scheitert daran, dass die Interessenlage nicht vergleichbar ist: Der Lizenznehmer erschließt keine neuen Märkte für den Lizenzgeber, sondern nutzt dessen Marke für eigene Produkte.