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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.09.1971 - KZR 12/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch OLG Celle, 11.04.1984 - 13 U (Kart) 239/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein von der IATA den Reisebüros abverlangter Provisionsverzicht im Zulassungsverfahren als Verkaufsagent für Luftpassagen unwirksam ist. Die Kartellrechtsausnahme für genehmigungspflichtige Entgelte und Bedingungen greift hier nicht, da es an einer gesetzlichen Genehmigungspflicht fehlt. Zudem fehlen sachlich gerechtfertigte Gründe für die Provisionsvorenthaltung.


a) Wer will was von wem woraus? Die IATA (International Air Transport Association) verlangt von Reisebüros, die als Verkaufsagenten für Luftpassagen zugelassen werden wollen, einen Verzicht auf Provisionen. Die Reisebüros wehren sich gegen diese Praxis. Rechtsgrundlage ist das Kartellgesetz (GWB), insbesondere die Frage, ob die IATA als Unternehmen i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB von der Kartellaufsicht ausgenommen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt den von der IATA abverlangten Provisionsverzicht für nichtig. Die Kartellrechtsausnahme des § 99 Abs. 1 GWB (heute: § 130 GWB) greift nicht, weil die Entgelte und Bedingungen der IATA keiner gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Genehmigungspflicht unterliegen. Zudem fehlt es an sachlich gerechtfertigten Gründen für die Vorenthaltung der Provision.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Keine Genehmigungspflicht: Die Ausnahme vom Kartellverbot in § 99 Abs. 1 GWB gilt nur, wenn Entgelte oder Bedingungen gesetzlich genehmigungspflichtig sind. Dies ist bei den IATA-Bedingungen nicht der Fall.
  2. Fehlende sachliche Rechtfertigung: Die IATA konnte keine objektiven Gründe für den Provisionsverzicht darlegen, die eine solche Beschränkung des Wettbewerbs rechtfertigen würden.
  3. Verstoß gegen Kartellrecht: Da der Provisionsverzicht weder genehmigungspflichtig noch sachlich gerechtfertigt ist, verstößt er gegen das Kartellverbot und ist daher nichtig.
KI INHALT
Kartellgesetz findet auf bestimmte Unternehmen nur eingeschränkt Anwendung, wenn Entgelte und Bedingungen genehmigungspflichtig sind. Provisionsvorenthaltung im IATA-Zulassungsverfahren und Nichtigkeit des Provisionsverzichts für Reisebüros.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsverzichtsklausel der IATA gegenüber Reisbüros
FUNDSTELLE
EversOK
LM Nr. 20 zu § 26 GWB
MDR 72, 31
BB 71, 1475
WuW/E BGH 2000
NORM
§ 26 GWB
§ 29 GWB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.09.1971
AKTENZEICHEN
KZR 12/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.10.2019