vgl. dazu BGH, 16.05.1960 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft oder Rechnungslegung verlangen kann, wenn eine vorherige Bucheinsicht keine Klarheit gebracht hat. Zudem hält das Gericht eine Klageänderung in der Anschlussberufung für zulässig, um bisher nicht geltend gemachte Ansprüche zu verfolgen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn (vermutlich ein Unternehmen) eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft oder Rechnungslegung. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzlichen Pflichten des Geschäftsherrn gegenüber dem HV, insbesondere aus dem Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung steht dem HV erst zu, wenn eine Bucheinsicht keine ausreichende Klarheit gebracht hat. Eine direkte eidesstattliche Versicherung ohne vorherige Bucheinsicht ist nicht zulässig.
- Im Rahmen der Anschlussberufung können neue Ansprüche (bisher nicht geltend gemacht) durch Klageänderung verfolgt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Bucheinsicht als Vorstufe: Das Gericht argumentiert, dass die Bucheinsicht als mildere Maßnahme zunächst auszuschöpfen ist, bevor der HV eine eidesstattliche Versicherung verlangen kann. Dies dient der Vermeidung unnötiger Formalitäten und der effizienten Klärung von Ansprüchen.
- Zulässigkeit der Klageänderung in der Anschlussberufung: Das Gericht erlaubt die Nachholung von Ansprüchen in der Anschlussberufung, um prozessökonomische Nachteile zu vermeiden und eine umfassende Streiterledigung zu ermöglichen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit und der Flexibilität im Berufungsverfahren.