zu der Entscheidung vgl. auch LG Münster 17.03.1977 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entscheidet, dass ein Außendienstmitarbeiter nur dann als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) gilt, wenn er aktiv auf Geschäftsabschlüsse hinwirkt. bloße Werbung oder Vorbereitung von Verhandlungen reicht nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Außendienstmitarbeiter (möglicher HV) begehrt die Anerkennung als Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB vom Unternehmer (U), weil er diesem Kunden zuführt und technische Verhandlungen führt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint die Eigenschaft als Handelsvertreter, da der Außendienstmitarbeiter zwar Kunden akquiriert und vorbereitende Gespräche führt, aber nicht aktiv auf konkrete Geschäftsabschlüsse hinwirkt.
c) Begründung des Gerichts:
- Vermittlung i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB erfordert eine dauerhafte Tätigkeit, die darauf abzielt, den Kunden zum Geschäftsabschluss zu bewegen (z. B. durch Einflussnahme auf dessen Willensbildung).
- bloße Werbung (z. B. Kaufreize wecken) oder die Vorbereitung von Verhandlungen (hier: Einführung in Ausschreibungen, technische Gespräche) genügen nicht, wenn der Mitarbeiter nicht in die finale Abschlussphase eingebunden ist.
- Im konkreten Fall fehlt es an der aktiven Mitwirkung bei den konkreten Vertragsabschlüssen, daher liegt keine Handelsvertretertätigkeit vor.