Vorinstanzen KG, 16.12.1993 - 10 U 3100/89 -; LG Berlin, 24.02.1989 - 5 O 399/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Berechnung der Maklerprovision aus dem Verkaufspreis eines Unternehmens die vom Käufer übernommenen Schulden nicht in den Verkaufspreis einfließen. Der Verkaufspreis entspricht vielmehr dem Verkehrswert, der sich aus der Differenz von Aktiva und Passiva in der Bilanz ergibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufermakler verlangt von seinem Auftraggeber (Verkäufer) die Zahlung einer Provision, die er aus dem Verkaufspreis eines Unternehmens berechnet. Streitig ist, ob die vom Käufer übernommenen Unternehmensschulden in den Verkaufspreis einbezogen werden dürfen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die übernommenen Schulden nicht Teil des Verkaufspreises sind. Die Provision ist allein aus dem Verkehrswert des Unternehmens zu berechnen, der sich aus der Differenz der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva ergibt.
c) Begründung des Gerichts: Der Verkaufspreis bezieht sich auf den Verkehrswert des Unternehmens, der unabhängig von den übernommenen Schulden ist. Der Verkehrswert wird durch die Bilanz (Aktiva minus Passiva) bestimmt. Die Übernahme von Schulden durch den Käufer ist daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Maklerprovision.