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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Anwalt, der einen Versicherungsvertreter (VV) gegen eine Kündigung durch den Unternehmer (U) vertritt, nicht automatisch verpflichtet ist, einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB geltend zu machen. Zudem bedarf ein erfahrener VV, der ein Makler- und Versicherungsbüro betreibt und als Geschäftsführer einer Versicherungsgesellschaft tätig war, keiner Belehrung über den AA oder dessen Ausschlussfrist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangte von seinem Anwalt, dass dieser nicht nur die Kündigung durch den Unternehmer (U) abwehren, sondern auch einen Ausgleichsanspruch (AA) gemäß § 89b HGB geltend machen sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg urteilte, dass der Anwaltsauftrag zur Abwehr der Kündigung nicht die Pflicht umfasst, einen AA nach § 89b HGB zu erheben. Zudem ist der VV in diesem Fall nicht belehrungsbedürftig über den AA oder die Ausschlussfrist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der Anwaltsauftrag auf die Kündigungsabwehr beschränkt war und keine automatische Erweiterung auf die Geltendmachung des AA beinhaltete. Zudem sei der VV aufgrund seiner Berufserfahrung (Betrieb eines Maklerbüros und Tätigkeit als Geschäftsführer einer Versicherungsgesellschaft) fachkundig genug, um über den AA und dessen Fristen Bescheid zu wissen. Eine Belehrungspflicht des Anwalts bestehe daher nicht.