Vorinstanzen OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 4 U 2198/91 -; LG Nürnberg-Fürth, 16.05.1991 - 4 O 3136/89 -
vgl. dazu BGH, 26.04.1995 LS 5 m.w.N. - DÜRA-Vollsalz -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die gesetzlichen Kündigungsregeln der §§ 623, 723 BGB (u.a. Schriftform bei Kündigung) nur dann analog auf einen Wäschereivertrag (Dauerschuldverhältnis) anwendbar sind, wenn die Parteien kein vertragliches ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich das Kurzentrum) möchte den Wäschereivertrag kündigen. Streitig ist, ob die Kündigung den Formerfordernissen der §§ 623, 723 BGB (Schriftform) unterliegt. Die Gegenpartei (Wäscherei) könnte sich auf die Nichteinhaltung der Form berufen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar, dass die §§ 623, 723 BGB nur dann entsprechend anwendbar sind, wenn die Parteien kein ordentliches Kündigungsrecht vertraglich vereinbart haben. Im vorliegenden Fall war ein solches Recht offenbar ausgeschlossen, daher galten die gesetzlichen Vorschriften nicht analog.
c) Begründung des Gerichts: Die Analogiefähigkeit der §§ 623, 723 BGB setzt voraus, dass eine Regelungslücke besteht. Wenn die Parteien jedoch selbst ein Kündigungsrecht vereinbart oder ausgeschlossen haben, fehlt es an einer solchen Lücke – die gesetzlichen Vorschriften sind dann nicht anwendbar.
Relevanz: Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit bei Dauerschuldverhältnissen: Nur bei fehlender vertraglicher Regelung greifen die gesetzlichen Kündigungsvorschriften ein.