Vorinstanz ArbG Wiesbaden, 12.06.1986 - 5 Ca 1383/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied, dass eine außerordentliche Kündigung während der Probezeit wegen unzureichender Leistungen nur in extremen Ausnahmefällen zulässig ist – nämlich dann, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers (AN) als Vertragserfüllung völlig unbrauchbar sind oder er nicht einmal über das Mindestmaß an Grundkenntnissen verfügt, das für die vertragliche Tätigkeit selbstverständlich vorauszusetzen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hatte einem Arbeitnehmer (AN) während der Probezeit außerordentlich gekündigt, weil dieser nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen oder Leistungen verfügte. Der AN wehrte sich gegen die Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen bestätigte, dass eine außerordentliche Kündigung in der Probezeit wegen mangelnder Leistungen nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist. bloße Leistungsdefizite reichen nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass der AN die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht erbringen kann (z. B. fehlendes Mindestmaß an Grundkenntnissen).
c) Begründung des Gerichts:
- An eine außerordentliche Kündigung in der Probezeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
- Mangelhafte Leistungen rechtfertigen eine solche Kündigung grundsätzlich nicht, da die Probezeit gerade der Erprobung dient.
- Nur wenn die Leistungen völlig unbrauchbar sind oder der AN keine Grundkenntnisse mitbringt, die für die Tätigkeit essenziell sind, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
- Das Gericht stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des LAG München (15.07.1975), die dieselbe Rechtsauffassung vertritt.