n.rkr.; Revisionsentscheidung BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 769/10 -; Vorinstanz ArbG München, 24.11.2009 - 25 Ca 17218/08 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Außendienstmitarbeiter ohne vertragliche Vereinbarung bereitgestelltes Adressmaterial für die Kundenakquise auch ohne langjährige Praxis wieder entziehen darf, solange dies nicht sittenwidrig ist. Eine betriebliche Übung entsteht hierdurch nicht, und die Sittenwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen (Grundvergütung + erfolgsabhängige Vergütung) die tarifliche Mindestvergütung erreicht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Außendienstmitarbeiter beansprucht vom Arbeitgeber die weitere Bereitstellung von Adressmaterial für die Kundenakquise, gestützt auf eine langjährige Praxis. Der Arbeitgeber möchte diese Leistung einstellen, ohne dass hierfür eine vertragliche Grundlage besteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Bereitstellung des Adressmaterials ohne vertragliche Verpflichtung einstellen darf. Es liegt keine bindende betriebliche Übung vor, und die Einstellung ist nicht sittenwidrig, solange das Gesamteinkommen des Mitarbeiters die tarifliche Mindestvergütung nicht unterschreitet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Keine vertragliche Verpflichtung: Da keine Vereinbarung zur Bereitstellung des Adressmaterials bestand, kann der Mitarbeiter keinen Anspruch daraus ableiten.
- Keine betriebliche Übung: Eine langjährige Praxis begründet im Bereich erfolgsabhängiger Vergütung keine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber bindet.
- Keine Sittenwidrigkeit: Solange das Gesamteinkommen (Fixgehalt + Provision) die tarifliche Mindestvergütung deckt, ist die Einstellung der Leistung nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).