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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 11.11.2010 - 11 Sa 7/10 – Hamburg-Mannheimer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Revisionsentscheidung BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 769/10 -; Vorinstanz ArbG München, 24.11.2009 - 25 Ca 17218/08 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Außendienstmitarbeiter ohne vertragliche Vereinbarung bereitgestelltes Adressmaterial für die Kundenakquise auch ohne langjährige Praxis wieder entziehen darf, solange dies nicht sittenwidrig ist. Eine betriebliche Übung entsteht hierdurch nicht, und die Sittenwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen (Grundvergütung + erfolgsabhängige Vergütung) die tarifliche Mindestvergütung erreicht.


a) Wer will was von wem woraus? Der Außendienstmitarbeiter beansprucht vom Arbeitgeber die weitere Bereitstellung von Adressmaterial für die Kundenakquise, gestützt auf eine langjährige Praxis. Der Arbeitgeber möchte diese Leistung einstellen, ohne dass hierfür eine vertragliche Grundlage besteht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Bereitstellung des Adressmaterials ohne vertragliche Verpflichtung einstellen darf. Es liegt keine bindende betriebliche Übung vor, und die Einstellung ist nicht sittenwidrig, solange das Gesamteinkommen des Mitarbeiters die tarifliche Mindestvergütung nicht unterschreitet.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Keine vertragliche Verpflichtung: Da keine Vereinbarung zur Bereitstellung des Adressmaterials bestand, kann der Mitarbeiter keinen Anspruch daraus ableiten.
  • Keine betriebliche Übung: Eine langjährige Praxis begründet im Bereich erfolgsabhängiger Vergütung keine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber bindet.
  • Keine Sittenwidrigkeit: Solange das Gesamteinkommen (Fixgehalt + Provision) die tarifliche Mindestvergütung deckt, ist die Einstellung der Leistung nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).
KI INHALT
Keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Adressmaterialbereitstellung ohne vertragliche Regelung, auch keine betriebliche Übung durch langjährige Praktizierung; Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, solange Gesamteinkommen tarifliche Mindestvergütung nicht unterschreitet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Hamburg-Mannheimer
STICHWORT
Schadensersatzanspruch
Handlungsgehilfe entgangene Provision
erfolgsabhängige Vergütung
Unterstützung der Kundenakquise durch den AG durch Zurverfügungstellung von Adressmaterial
Internetleads
Leads
Interessentenadressen
Hungerprovision
NORM
§ 611 Abs. 1 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 106 Satz 1 GewO
§ 65 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.2010
AKTENZEICHEN
11 Sa 7/10
ECLI
ECLI:DE:LAGMUEN:2010:1111.11SA7.10.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
29.12.2025 08:40:13