Vorinstanzen OLG München, Zivilsenat in Augsburg; LG Kempten
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine sog. Auftragsbestätigung mit abweichenden Bedingungen kein echtes Bestätigungsschreiben ist und daher kein Vertrag durch Schweigen zustande kommt. Stattdessen liegt ein neuer Antrag vor, der nur durch ausdrückliche Annahme bindend wird. Zudem gelten Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften nicht automatisch für Folgeverträge, es sei denn, sie waren dem Partner bekannt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Besteller (z. B. Käufer) erhält von einem Lieferanten (z. B. Verkäufer) eine Auftragsbestätigung, die von der ursprünglichen Bestellung abweicht (z. B. andere Preise, Lieferbedingungen oder AGB). Der Besteller fragt sich, ob er durch Schweigen an die geänderten Bedingungen gebunden ist oder ob ein Vertrag überhaupt zustande kommt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Eine abweichende Auftragsbestätigung ist kein Bestätigungsschreiben, sondern eine Ablehnung des ursprünglichen Angebots kombiniert mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Besteller die modifizierte Annahmeerklärung ausdrücklich annimmt.
- Schweigen auf die abweichende Auftragsbestätigung gilt nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung des neuen Antrags.
- Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften gelten nicht automatisch für neue Verträge, es sei denn, sie waren dem Partner bekannt oder wurden bei früheren Geschäften ausdrücklich vereinbart.
c) Begründung des Gerichts:
- Echte Bestätigungsschreiben (z. B. nach mündlichen Verhandlungen) sind anders zu behandeln: Hier muss der Empfänger unverzüglich widersprechen, sonst gilt das Schreiben als angenommen (Verkehrssitte, BGHZ 11, 1).
- Bei einer Auftragsbestätigung mit Abweichungen fehlt diese Verkehrssitte. Stattdessen gelten die allgemeinen Regeln des BGB:
- Abweichende Annahmen sind neue Angebote (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Schweigen ist keine Willenserklärung und führt nicht zur Bindung.
- Für die Einbeziehung von AGB in Folgeverträge ist Kenntnis oder vorherige Vereinbarung erforderlich, da Kaufleute nicht automatisch von einer stillschweigenden Übernahme ausgehen können.