Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 17.04.1972 - 6 Sa 107/71 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die einmonatige Lossagungsfrist von einem Wettbewerbsverbot nach § 75 HGB bereits mit der Kündigung und nicht erst mit der späteren einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt. Zudem kann der Arbeitgeber bei schuldhafter Verletzung des Wettbewerbsverbots wahlweise Vertragsstrafe für einen Teil der Konkurrenztätigkeit oder Unterlassung für den Rest verlangen. Eine pauschale Vertragsstrafe von einem Jahresgehalt pro Verstoß kann auch für kurze Zeiträume gelten, ist aber nach § 343 BGB herabsetzbar.
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN) will sich von einem Wettbewerbsverbot lossagen.
- Arbeitgeber (AG) verlangt bei Verletzung des Wettbewerbsverbots entweder Vertragsstrafe oder Unterlassung.
- Rechtsgrundlagen: § 75 HGB (Wettbewerbsverbot), § 340 BGB (Vertragsstrafe), § 343 BGB (Herabsetzung der Vertragsstrafe).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Frist zur Lossagung vom Wettbewerbsverbot beginnt mit der Kündigung, nicht erst mit der späteren einvernehmlichen Beendigung.
- Der AG kann wahlweise für einen Teil der Konkurrenztätigkeit Vertragsstrafe und für den anderen Teil Unterlassung verlangen.
- Eine Vertragsstrafe von einem Jahresgehalt pro Verstoß kann auch für kurze Zeiträume gelten, ist aber ggf. herabsetzbar.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Lossagungsfrist knüpft an die Kündigung an, da diese das Arbeitsverhältnis konkret beendet (unabhängig von späteren Vereinbarungen).
- Die Vertragsstrafe dient der Abschreckung; der AG kann flexibel zwischen Strafe und Unterlassung wählen, um den AN zur Einhaltung zu bewegen.
- Die Auslegung der Vertragsstrafe muss die Interessenlage berücksichtigen: Auch kurze Verstöße können die volle Strafe auslösen, doch ist eine Herabsetzung nach Billigkeit möglich (§ 343 BGB).