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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.05.1970 - VIII ZR 197/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Mieter eines gewerblichen Grundstücks das Risiko trägt, ob sein Geschäft dort erfolgreich ist oder nicht. Selbst wenn Vermieter und Mieter sich gemeinsam über die Geschäftschancen geirrt haben, kann der Mieter den Vertrag nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) anpassen oder beenden. Nur bei extremen Härten (z. B. existenzbedrohende Verluste) wäre eine Anpassung denkbar – hier lag dies aber nicht vor.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Mieter begehrt von seinem Vermieter eine Anpassung oder Aufhebung des Mietvertrags für ein gewerblich genutztes Grundstück, weil sich seine Erwartung auf gewinnbringende Geschäfte nicht erfüllt hat. Er stützt sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB), da beide Parteien bei Vertragsschluss fälschlich von einer günstigen Geschäftslage ausgingen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab. Der wirtschaftliche Erfolg des Mieters fällt in dessen eigenen Risikobereich und kann nicht als Geschäftsgrundlage des Mietvertrags gelten. Selbst ein gemeinsamer Irrtum über die Geschäftschancen rechtfertigt keine Vertragsanpassung.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Risikoverteilung im Mietvertrag: Der Mieter trägt das unternehmerische Risiko – der Vermieter würde sich redlicherweise nie auf eine Erfolgsklausel einlassen.
  2. Keine Geschäftsgrundlage: Die Erwartung auf Gewinn ist kein tauglicher Gegenstand der Geschäftsgrundlage, da sie typischerweise dem Mieter zugewiesen ist (vgl. Parallelfall: Käufer kann sich nicht auf entfallene Weiterverkaufschancen berufen).
  3. Ausnahme nur bei Unzumutbarkeit: Ein Eingriff in den Vertrag wäre nur denkbar, wenn dem Mieter das Festhalten am Vertrag schlechthin unzumutbar wäre (z. B. bei existenzieller Bedrohung). Hier fehlt es daran, da der Mieter andere Einnahmequellen hat und das Grundstück untervermieten könnte.

Rechtsgrundlagen:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • Ständige Rechtsprechung des BGH zur Risikoverteilung in Gewerbemietverträgen.
KI INHALT
Gewinn- oder Verlustrisiko bei gewerblicher Miete liegt beim Mieter – selbst bei gemeinsamen Irrtum über Geschäftslage kein Wegfall der Geschäftsgrundlage, es sei denn, Festhalten am Vertrag ist unzumutbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wegfall der Geschäftsgrundlage
WGG
Risikosphäre
Abgrenzung der Risikosphären beim gewerblichen Mietvertrag
Risikobereich des Mieters bei gewerblicher Nutzung
FUNDSTELLE
WM 70, 907
MDR 70, 755
BB 70, 1114
NORM
§ 242 BGB
§ 535 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.05.1970
AKTENZEICHEN
VIII ZR 197/68
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG