zum Schutzbereich der §§ 18, 20, 21 GWB vgl. auch BGH, 12.07.1973, BGHSt 25, 208, 212 ff.; OLG Koblenz, 09.01.1981 LS 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das GWB auf einen Alleinvertriebsvertrag zwischen einem deutschen Lieferanten und einem italienischen Abnehmer nicht anwendbar ist, wenn der Schutzbereich der Normen (hier § 18 GWB) im Inland nicht betroffen ist. Zudem bestätigt er, dass eine fristlose Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist, wenn der Alleinvertreiber vertragswidrig Lizenzgebühren nicht zahlt und vereinbarte Abrechnungen nicht erstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Lieferant begehrt die fristlose Kündigung eines Alleinvertriebsvertrages mit einem italienischen Abnehmer. Grund sind Vertragsverstöße des Abnehmers: Nichtabführung von Lizenzgebühren und unterbliebene vierteljährliche Abrechnungen. Der Streit dreht sich um die Anwendbarkeit des GWB (insbesondere § 18 GWB) auf den international besetzten Vertrag und die Berechtigung der Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:
- Anwendbarkeit des GWB: § 98 Abs. 2 GWB schränkt die Anwendung des Gesetzes ein. Da der Schutzbereich des § 18 GWB (Verbot bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen) im Inland nicht verletzt wird, findet das GWB auf den Vertrag keine Anwendung.
- Kündigungsrecht: Die fristlose Kündigung ist berechtigt, da der italienische Abnehmer gegen zentrale Vertragspflichten (Lizenzgebühren, Abrechnungen) verstoßen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- GWB-Anwendbarkeit: Der BGH verweist auf den territorialen Schutzbereich des § 98 Abs. 2 GWB. Da die Wettbewerbsbeschränkung hier keine inländischen Märkte betrifft, greift das GWB nicht ein.
- Kündigung: Vertragsverstöße wie die Nichtzahlung von Lizenzgebühren und das Unterlassen vereinbarter Abrechnungen stellen schwerwiegende Pflichtverletzungen dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.