Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 7 Sa 17/91 -; ArbG Stuttgart, 07.11.1990 - 22 Ca 4177/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgeht, fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Das Gericht begründet dies damit, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und der Arbeitnehmer konkret darlegen muss, warum er trotz Krankheit der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber will die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) durchsetzen, der trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) schichtweise einer Nebenbeschäftigung nachging. Der Arbeitgeber stützt sich dabei auf den Vorwurf des Vertrauensbruchs und der Täuschung, da die AU durch die Nebenbeschäftigung an Glaubwürdigkeit verliert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in solchen Fällen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein kann. Zudem obliegt es dem Arbeitnehmer, konkret zu erklären, warum er trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer trotz AU einer anderen Tätigkeit nachgeht. Dies wirft Zweifel an der Richtigkeit der AU auf und rechtfertigt den Vorwurf der Pflichtverletzung. Da der Arbeitnehmer in solchen Fällen seine Krankheit nicht plausibel mit der Nebenbeschäftigung in Einklang bringen kann, ist die fristlose Kündigung als ultime Ratio möglich – insbesondere, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört ist. Eine vorherige Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, da der Arbeitnehmer die Unvereinbarkeit von AU und Nebenbeschäftigung erkennen musste.