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Fazit: Der BGH entscheidet, dass das tatsächliche Vorbringen einer Partei nicht allein deshalb als verspätet zurückgewiesen werden darf, weil es nicht innerhalb der Frist des § 132 ZPO schriftsätzlich angekündigt wurde.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Klägerin/Beklagte) bringt tatsächliche Behauptungen im Prozess vor, ohne sie vorher innerhalb der Frist des § 132 ZPO (Schriftsatzfrist) angekündigt zu haben. Die Gegenseite oder das Gericht will dieses Vorbringen als verspätet zurückweisen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass das Vorbringen nicht allein wegen fehlender Ankündigung nach § 132 ZPO als verspätet verworfen werden darf.
c) Begründung des Gerichts: Die Vorschrift des § 132 ZPO regelt nur die Ankündigung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, nicht aber deren tatsächliche Einreichung oder mündlichen Vortrag. Eine Verspätung setzt voraus, dass die Partei gegen eine prozessuale Obliegenheit (z. B. Fristen zur Beibringung von Beweismitteln) verstößt. Die bloße Nichtankündigung innerhalb der Frist reicht dafür nicht aus.