Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.09.1988 - IV a ZR 88/87

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit: Der BGH entscheidet, dass das tatsächliche Vorbringen einer Partei nicht allein deshalb als verspätet zurückgewiesen werden darf, weil es nicht innerhalb der Frist des § 132 ZPO schriftsätzlich angekündigt wurde.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Klägerin/Beklagte) bringt tatsächliche Behauptungen im Prozess vor, ohne sie vorher innerhalb der Frist des § 132 ZPO (Schriftsatzfrist) angekündigt zu haben. Die Gegenseite oder das Gericht will dieses Vorbringen als verspätet zurückweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass das Vorbringen nicht allein wegen fehlender Ankündigung nach § 132 ZPO als verspätet verworfen werden darf.

c) Begründung des Gerichts: Die Vorschrift des § 132 ZPO regelt nur die Ankündigung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, nicht aber deren tatsächliche Einreichung oder mündlichen Vortrag. Eine Verspätung setzt voraus, dass die Partei gegen eine prozessuale Obliegenheit (z. B. Fristen zur Beibringung von Beweismitteln) verstößt. Die bloße Nichtankündigung innerhalb der Frist reicht dafür nicht aus.

KI INHALT
Partievorbringen kann nicht wegen unterbliebener schriftsätzlicher Ankündigung nach § 132 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
rechtzeitiges Vorbringen der Partei
FUNDSTELLE
NORM
§ 132 ZPO
§ 282 ZPO
§ 296 ZPO
§ 528 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.09.1988
AKTENZEICHEN
IV a ZR 88/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012