Vorinstanz LAG Hamburg, 20.12.1962 - 2 Sa 163/62 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein Wettbewerbsverbot nach § 74a HGB unwirksam ist, wenn es eine im Ausland illegale Geschäftstätigkeit schützen soll. Ein "berechtigtes geschäftliches Interesse" liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber (AG) durch das Verbot eine nach ausländischem Recht verbotene Betätigung absichern will.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots gegen den Arbeitnehmer (AN) auf Grundlage von § 74a HGB. Der AN wendet ein, dass die vom AG über Mittelsmänner betriebene Exporttätigkeit im betreffenden ausländischen Staat illegal sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG erklärte das Wettbewerbsverbot für unverbindlich, da kein "berechtigtes geschäftliches Interesse" des AG vorliegt, wenn die geschützte Betätigung nach ausländischem Recht illegal ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Wettbewerbsverbot ist nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB nur wirksam, wenn es einem berechtigten geschäftlichen Interesse dient.
- Deutsche Gerichte dürfen keine Vertragsklauseln stützen, die im Widerspruch zu fremdem Recht stehen (sofern dieses nicht gegen den ordre public verstößt).
- Da der AN substantiiert vorgetragen hatte, dass der Export des AG im Ausland illegal sei, konnte kein schützenswertes Interesse anerkannt werden.
Kernaussage: Ein Wettbewerbsverbot scheitert am Fehlen eines berechtigten Interesses, wenn es eine im Ausland verbotene Tätigkeit absichern soll – selbst wenn diese in Deutschland rechtmäßig wäre.