nach Ansicht von Stötter/Lindner/Karrer, Die Provision und ihre Abrechnung, 2. A., S. 8, endet eine Verechnungsgarantie, die einer Vorschussvereinbarung ähnelt, mit Beendigung des Vertrages
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr eine anteilige Gesamtabrechnung (z. B. für 7 Monate) vorzunehmen ist. Dabei sind Stornosicherheiten (Stornoreserven), die aus Provisionseinkünften stammen, als Provisionsverdienst zu berücksichtigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (vermutlich mit provisionsbasiertem Einkommen) begehrt eine korrekte Abrechnung seiner Vergütung von seinem Arbeitgeber. Streitig ist, wie die Abrechnung bei einer Beschäftigungsdauer unter einem Jahr zu erfolgen hat und ob dabei Stornosicherheiten (Rücklagen für mögliche Provisionsrückforderungen) als Teil des Provisionsverdienstes zu berücksichtigen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat festgestellt, dass bei einer kürzeren Beschäftigungszeit als ein Jahr eine anteilige Gesamtabrechnung durchzuführen ist. Zudem gelten Stornosicherheiten, die aus Provisionseinkünften gebildet wurden, als Provisionsverdienst und sind somit in die Abrechnung einzubeziehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Grundsätze der anteiligen Vergütungsabrechnung bei verkürzter Beschäftigungsdauer. Da Stornosicherheiten aus Provisionen stammen, sind sie als Teil des erwirtschafteten Provisionsverdienstes zu behandeln und können nicht einfach aus der Abrechnung ausgeschlossen werden. Dies entspricht der billigen und gerechten Verteilung der erzielten Einkünfte.