rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 10.07.1996; Vorinstanz LG Stuttgart, 03.03.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein vor Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) abgegebenes Vergleichsangebot des Handelsvertreters (HV) zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruchs (AA) nicht automatisch unwirksam ist. Der Ausgleichsanspruch kann also auch vor Vertragsende durch Vergleich geregelt werden, solange keine unwiderrufliche Verzichtserklärung vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) bietet dem Unternehmer (U) vor Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) einen Vergleich an, um seinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB abzugelten. Der U bestreitet die Wirksamkeit dieses Angebots mit der Begründung, § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verbiete solche Vereinbarungen vor Vertragsende.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart entscheidet, dass das Vergleichsangebot des HV nicht unwirksam ist. Ein vor Vertragsbeendigung unterbreiteter Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des AA verstößt nicht gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Verbotswirkung des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB bezieht sich nur auf wirksame Vereinbarungen, die den AA ausschließen oder beschränken. Ein Angebot allein (ohne Annahme durch den U) stellt noch keinen Verzicht dar.
- Verzichte oder Teilverzichte werden erst mit Annahme durch den U wirksam (§ 397 BGB).
- Wenn der HV nach Vertragsende einen Vergleichsbetrag ohne Widerspruch annimmt, kann der U darin eine schlüssige Zustimmung zu einer vorher getroffenen Vergleichsvereinbarung sehen.
- Die Situation ist nicht anders zu bewerten, als wenn der Verzicht erst mit der Vertragsbeendigung einhergeht.
Rechtliche Einordnung: Der Ausgleichsanspruch des HV bleibt grundsätzlich bis zur Vertragsbeendigung unberührt. Allerdings können Vergleichsverhandlungen bereits vorher geführt werden, solange keine bindende Verzichtserklärung vorliegt. Die Entscheidung stärkt die Verhandlungsfreiheit der Parteien vor Vertragsende.