Im Falle einer unzulässigen Provisionsabgabe kann das BAV nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG i. V. m. § 145 a VAG ein Bußgeld gegen den Vermittler verhängen, vgl. dazu VerBAV 99, 177
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das historische Verbot der Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer (VN) aus dem Jahr 1934 weiterhin gültig ist und nicht gegen europäisches Recht (Art. 3g, 5 Abs. 2 und 85 EGV) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Gericht prüft die Frage, ob das in einer Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung aus dem Jahr 1934 enthaltene Verbot, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren, noch immer gültig ist und ob es mit europäischem Recht (Art. 3g, 5 Abs. 2 und 85 EGV) vereinbar ist. Hintergrund ist eine Klage oder ein Rechtsstreit, in dem die Gültigkeit dieser Regelung infrage gestellt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass das Verbot aus dem Jahr 1934 fortgilt und nicht gegen die genannten Bestimmungen des EG-Vertrags (heute: EU-Vertrag) verstößt. Die Entscheidung stützt sich dabei auf eine frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 177, 178), die die weiterhin Gültigkeit der Anordnung bestätigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das Verbot von Sondervergütungen an VN keinen Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften darstellt. Insbesondere verletze es nicht:
- Art. 3g EGV (heute: Art. 3 EUV – Grundsätze der Union, z. B. freier Wettbewerb),
- Art. 5 Abs. 2 EGV (heute: Art. 4 Abs. 3 EUV – Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten) oder
- Art. 85 EGV (heute: Art. 101 AEUV – Kartellverbot). Die Regelung sei damit weiterhin anwendbar. Die Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung unterstreicht, dass die historische Anordnung trotz ihres Alters weiterhin rechtliche Wirkung entfaltet.