n. rkr.; aufgehoben durch OLG Schleswig, 13.12.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Lübeck entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch dann einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen den Unternehmer (U) nach § 89b HGB geltend machen kann, wenn er Kunden auf Basis einer vom U überlassenen Adressenliste wirbt, sofern der U zuvor keine Geschäftsbeziehung zu diesen Kunden hatte. Der AA wird jedoch aufgrund der kurzen Vertragsdauer und der erleichterten Kundenwerbung durch die Liste und ein bekanntes Produkt auf 1/3 des gesetzlichen Höchstbetrags reduziert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 89b HGB. Der HV hatte Kunden akquiriert, deren Adressen ihm der U in Form einer Liste früherer Bezieher (von einer anderen Gesellschaft) überlassen hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die vom HV geworbenen Kunden gelten als „neue Kunden“ i. S. d. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, da der U zuvor keine Rechtsbeziehung zu ihnen hatte – selbst wenn die Kunden bereits Produkte einer anderen Gesellschaft bezogen.
- Der HV hat einen Ausgleichsanspruch, da seine Tätigkeit mitursächlich für die Geschäftsbeziehungen war.
- Der AA wird jedoch auf 1/3 des gesetzlichen Höchstbetrags (§ 89b Abs. 2 HGB) reduziert, weil:
- die Vertragsdauer kurz war,
- die Kundenwerbung durch die überlassene Liste und ein bekanntes Produkt erleichtert wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Neukunden-Definition: Der Wechsel des Vertriebs von einer Unternehmensgruppe zu einer anderen (nicht konzerneigenen) stellt keine bloße Umstrukturierung dar, sondern begründet neue Geschäftsbeziehungen für den U.
- Mitursächlichkeit: Die Nutzung der Kundenliste durch den HV reicht aus, um seine Tätigkeit als mitursächlich für die Kundenakquise anzuerkennen.
- Billigkeitsabwägung: Die kurze Vertragsdauer und die vereinfachte Kundenwerbung rechtfertigen eine Herabsetzung des AA auf ein Drittel des maximal möglichen Betrags.