Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 19.02.1981 - 3 Sa 586/80 -; ArbG Köln, 15.08.1980 - 12 Ca 1740/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die Jahresfrist für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gilt, eine unzulässige Frage nach der vorherigen Vergütung keine Anfechtung rechtfertigt und ein in der Probezeit vereinbartes Wettbewerbsverbot bei vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitgeber einer ergänzenden Auslegung bedarf.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil der Arbeitnehmer eine unzutreffende Angabe zu seiner vorherigen Vergütung gemacht hat. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Anfechtung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gilt auch für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.
- Die Frage nach der vorherigen Vergütung ist unzulässig, wenn diese für die neue Stelle keine Relevanz hat und der Bewerber sie nicht als Mindestvergütung gefordert hat. Eine falsche Antwort darauf rechtfertigt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
- Ein während der Probezeit vereinbartes Wettbewerbsverbot ist bei einer Kündigung des Arbeitgebers vor Vertragsbeginn (ohne Dienstleistung des Arbeitnehmers) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob es weiterhin gelten soll.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist allgemein anwendbar, auch bei Arbeitsverträgen.
- Die Frage nach der Vorvergütung ist unzulässig, wenn sie für die Stelle irrelevant ist. Eine falsche Antwort kann dann nicht als arglistige Täuschung gewertet werden, da der Bewerber nicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung unverhältnismäßiger Fragen verpflichtet ist.
- Bei einem vorzeitigen Vertragsende muss geprüft werden, ob das Wettbewerbsverbot sinnvollerweise aufrechterhalten bleibt, da der Arbeitnehmer keine Dienstleistungen erbracht hat. Dies erfordert eine ergänzende Auslegung des Vertrags.