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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.05.1983 - 2 AZR 171/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 19.02.1981 - 3 Sa 586/80 -; ArbG Köln, 15.08.1980 - 12 Ca 1740/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die Jahresfrist für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gilt, eine unzulässige Frage nach der vorherigen Vergütung keine Anfechtung rechtfertigt und ein in der Probezeit vereinbartes Wettbewerbsverbot bei vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitgeber einer ergänzenden Auslegung bedarf.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil der Arbeitnehmer eine unzutreffende Angabe zu seiner vorherigen Vergütung gemacht hat. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Anfechtung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gilt auch für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.
  2. Die Frage nach der vorherigen Vergütung ist unzulässig, wenn diese für die neue Stelle keine Relevanz hat und der Bewerber sie nicht als Mindestvergütung gefordert hat. Eine falsche Antwort darauf rechtfertigt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
  3. Ein während der Probezeit vereinbartes Wettbewerbsverbot ist bei einer Kündigung des Arbeitgebers vor Vertragsbeginn (ohne Dienstleistung des Arbeitnehmers) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob es weiterhin gelten soll.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist allgemein anwendbar, auch bei Arbeitsverträgen.
  • Die Frage nach der Vorvergütung ist unzulässig, wenn sie für die Stelle irrelevant ist. Eine falsche Antwort kann dann nicht als arglistige Täuschung gewertet werden, da der Bewerber nicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung unverhältnismäßiger Fragen verpflichtet ist.
  • Bei einem vorzeitigen Vertragsende muss geprüft werden, ob das Wettbewerbsverbot sinnvollerweise aufrechterhalten bleibt, da der Arbeitnehmer keine Dienstleistungen erbracht hat. Dies erfordert eine ergänzende Auslegung des Vertrags.
KI INHALT
Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gilt für Anfechtung eines Arbeitsvertrages. Unzulässige Gehaltsfrage rechtfertigt keine Anfechtung. Wettbewerbsverbot in Probezeit bedarf ergänzender Vertragsauslegung bei Kündigung vor Vertragsbeginn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anfechtung des Arbeitsvertrages
arglistige Täuschung
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Probezeit
FUNDSTELLE
DB 84, 298
ARST 84, 17
ARST 84, 27
WM 84, 352
BB 84, 533
BlStSozArbR 84, 90
BlStSozArbR 84, 152
EzA Nr. 23 zu § 123 BGB m. Anm. Wank
SAE 84, 173 m. Anm. Misera
AR-Blattei Wettbewerbsverbot Entsch 137
RdA 84, 60
AR-Blattei ES 1830 Nr. 137 m. Anm. Buchner
NORM
§ 123 BGB
§ 124 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 615 BGB
§ 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB
§ 75 Abs. 1 HGB
§ 75 Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.05.1983
AKTENZEICHEN
2 AZR 171/81
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
01.04.2019