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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 01.03.2001 - 13 Verg 1/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz VK Lüneburg (BezR), 08.01.2001 - 203-VgK-17/2000 - die Entscheidung betraf das Vergabeverfahren der Vergabestelle betreffend die Ausschreibung von Elektronikversicherungen, veröffentlicht am 17. Oktober 2000, Abl. Nr. 199/2000

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Ausschreibung gegen das Wettbewerbsprinzip (§ 97 GWB) verstößt, wenn sie den erfolgreichen Bieter zur Zahlung einer Maklercourtage verpflichtet, zu der er ohne diese Klausel nicht verpflichtet wäre. Das Gericht hob das Vergabeverfahren auf und verurteilte die Vergabestelle zur Tragung der Verfahrenskosten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bieter (Versicherungsgesellschaft) wendet sich gegen eine Ausschreibung einer öffentlichen Vergabestelle, die eine Klausel enthält, wonach der erfolgreiche Bieter eine jährliche Maklercourtage von 85.000 DM für Aufgaben wie Inkasso, Vertragsgestaltung oder Schadenabwicklung zahlen muss. Der Bieter sieht darin einen Verstoß gegen das Vergaberecht, da er ohne diese Klausel nicht zur Zahlung der Courtage verpflichtet wäre.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat festgestellt, dass die Ausschreibungsbedingungen gegen § 97 Abs. 1, 2 und 4 GWB verstoßen, weil sie den Bieter zur Übernahme einer Nichtschuld (Maklercourtage) verpflichten. Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben, und die Vergabestelle muss die Kosten des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens tragen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB: Das Wettbewerbsprinzip ist verletzt, wenn ein Bieter eine Schuld übernehmen muss, die nicht ihn, sondern einen Dritten (hier: den Versicherungsmakler) betrifft.
  • Fehlende rechtliche Grundlage für die Courtage: Die beschriebenen Aufgaben des Maklers (z. B. Vertragsgestaltung, Schadenabwicklung) sind keine Maklerleistungen, die für den Vertragsabschluss kausal sind. Ohne vertragliche Vereinbarung zwischen Makler und Versicherung besteht keine Courtagepflicht.
  • Unzulässige Anforderung (§ 97 Abs. 4 GWB): Die Vergabestelle darf keine weiteren Anforderungen stellen, als dass Bieter fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Courtageklausel geht darüber hinaus.
  • Rechtsfolgen: Verstöße gegen § 97 GWB beeinträchtigen die Rechte der Bieter und erfordern die Aufhebung des Verfahrens. Die Vergabestelle trägt die Kosten (§ 78 GWB).

Hinweis: Das Gericht ließ offen, ob Maklerleistungen in öffentlichen Ausschreibungen generell möglich sind und ob ein Widerspruch des Bieters gegen die Courtagepflicht unbeachtlich sein könnte.

KI INHALT
Ausschreibungsbedingungen, die Bieter zur Übernahme einer Nichtschuld wie Maklercourtage verpflichten, verstoßen gegen § 97 GWB und sind vergaberechtswidrig. Courtageklauseln für nicht kausale Maklertätigkeiten sind unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbswidrige „Courtageklausel“ in den Ausschreibungsbedingungen für Elektronikversicherungen
Maklerklausel
öffentliche Ausschreibung
Vergabeverfahren
VM
Voraussetzungen des Courtageanspruchs
FUNDSTELLE
WuW/E Verg 454
IBRRS 40997
BauR 01, 1304 LS
ZfBR 02, 4 LS
Mitt NWStGB 01, 151
ZfBR 02, 94
IBRRS 40678
NORM
§ 97 Abs. 1 GWB
§ 97 Abs. 4 GWB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.03.2001
AKTENZEICHEN
13 Verg 1/01
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0301.13VERG1.01.0A
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
10.12.2020