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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.06.1991 - II ZR 171/90 – Schiffskaskoversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Frankfurt/Main, 20.06.1990 - 23 U 30/90 -; LG Wiesbaden, 11.11.1988 - 9 O 97/88 -;

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht automatisch für Fehler bei der Weiterleitung von Antragsunterlagen haftet, es sei denn, er hat ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder hat persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Im konkreten Fall verneint das Gericht eine Eigenhaftung des VV, da dieser nur als Bote fungierte und keine zusätzlichen Vertrauens- oder Interessensvoraussetzungen erfüllte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) oder ein Dritter (z. B. Versicherer) könnte Schadensersatz von einem Versicherungsvertreter (VV) wegen Pflichtverletzung bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen verlangen. Der Anspruch könnte sich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB) ergeben, wenn der VV z. B. einen Antrag auf Vertragsänderung fehlerhaft übermittelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint eine Eigenhaftung des VV im vorliegenden Fall. Eine solche Haftung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn:

  1. der VV ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat (z. B. als "Herr des Geschäfts"), oder
  2. er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (z. B. durch aktive Einflussnahme auf die Entscheidung des Vertragspartners).

Im konkreten Fall habe der VV lediglich als Bote gehandelt (Weiterleitung eines Änderungsantrags und einer Bitte um Wertgutachten). Weder sein Provisionsinteresse noch die allgemeine Sachkunde rechtfertigten eine Eigenhaftung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ausnahmecharakter der Eigenhaftung: Die Rechtsprechung sei zurückhaltend, da die Haftung den Vertretenen (z. B. Versicherer) und nicht den Vertreter treffe (Grundsatz: Vertreter handeln im Fremdinteresse).
  • Kein besonderes wirtschaftliches Interesse: Ein Provisionsinteresse oder das Interesse, den VN zu halten, mache den VV nicht zum "Herrn des Geschäfts". Er habe nicht "in eigener Sache" gehandelt.
  • Keine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens:
  • bloße Sachkunde oder das Entgegenbringen von Vertrauen durch den VN reiche nicht aus.
  • Erforderlich sei eine aktive Gewährübernahme für die Seriosität des Geschäfts (z. B. durch gezielte Einflussnahme).
  • Bei Versicherungsagenten liege dies regelmäßig nicht vor.

Relevante Präzedenzfälle:

  • BGHZ 56, 81; 79, 281; 88, 67 (Grundsätze zur Vertreterhaftung)
  • BGH, NJW 90, 1907; WM 85, 384 (Provisionsinteresse reicht nicht)
  • BGHZ 88, 67 (Vertrauen muss aktiv in Anspruch genommen werden).
KI INHALT
Eigenhaftung eines Vertreters bei Vertragsanbahnung nur in Ausnahmefällen, etwa bei besonderem wirtschaftlichem Interesse oder Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens; Provisionsinteresse oder allgemeine Sachkunde reichen nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schiffskaskoversicherung
STICHWORT
Eigenhaftung des Vertreters
Vertreterhaftung
VV
c .i. c.
FUNDSTELLE
ZfS 92, 14 LS
NJ 91, 522 LS
ZfS 92, 340
BGHWarn 91, Nr. 215
BGHR vor § 1 BGB Verschulden bei Vertragsschluss Vertreterhaftung 8
TranspR 91, 451
ZfS 91, 379
DB 91, 2182
WM 91, 1730
VersR 91, 1052
MDR 92, 232
VVGE Nr. 5 zu § 43 VVG
LM Nr. Nr.118 zu § 276 (Fa) BGB
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.06.1991
AKTENZEICHEN
II ZR 171/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.09.2026 14:03:54