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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Göttingen hat entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) durch konkludentes Verhalten einvernehmlich beendet wurde, wenn der Handelsvertreter (HV) über zwei Monate keine Geschäfte mehr vermittelt, keine Musterkollektion (unabdingbar für die Tätigkeit) erhält und keine Schritte unternimmt, um diese zu erhalten, während die Parteien nur noch über ausstehende Provisionsansprüche kommunizieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U) stritten über die Beendigung ihres Handelsvertretervertrags (HVV). Der HV behauptete möglicherweise, der Vertrag bestehe fort, während der U die Beendigung geltend machte. Hintergrund war, dass der HV seit zwei Monaten keine Geschäfte mehr vermittelt hatte und keine Musterkollektion (notwendig für seine Tätigkeit) vom U erhalten hatte. Die Parteien kommunizierten nur noch über ausstehende Provisionsansprüche des HV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Göttingen entschied, dass der HVV faktisch einvernehmlich beendet wurde. Die Beendigung ergab sich aus dem konkludenten Verhalten beider Parteien: Der HV duldete die Nichtauslieferung der Musterkollektion, ohne aktiv deren Aushändigung zu verlangen, und der U lieferte sie nicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 116 BGB (Widerspruch zwischen Wille und Erklärung). Selbst wenn der HV innerlich den Willen hatte, den Vertrag fortzusetzen, war dies unbeachtlich, weil sein nach außen dokumentiertes Verhalten (Nichtverlangen der Musterkollektion, keine Vermittlungstätigkeit) im Widerspruch dazu stand. Die einvernehmliche Beendigung ergab sich damit aus der Duldung der Situation durch beide Parteien.