Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. Urteilsbesprechung von Fricke in VersR 00, 257

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.1999 (Az. IV ZR 218/97) die Bedingungsanpassungsklausel in § 10 A der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 94) für unwirksam erklärt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen Versicherungsnehmern und Rechtsschutzversicherern. Die Versicherer beriefen sich auf § 10 A ARB 94, eine Klausel, die es ihnen ermöglichen sollte, die Vertragsbedingungen einseitig anzupassen (z. B. Beitragserhöhungen oder Leistungsänderungen). Die Versicherungsnehmer wandten sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärte die Bedingungsanpassungsklausel des § 10 A ARB 94 für unwirksam. Damit können sich Versicherer nicht auf diese Klausel berufen, um Vertragsbedingungen einseitig zu ändern.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße. Sie sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar und verständlich formuliert. Zudem fehle eine ausreichende Kontrollmöglichkeit für den Versicherungsnehmer, da die Klausel dem Versicherer eine zu weitgehende, intransparente Anpassungsbefugnis einräume. Solche einseitigen Änderungsklauseln seien nur wirksam, wenn sie klar die Voraussetzungen und Grenzen der Anpassung regeln und dem Kunden eine angemessene Reaktion (z. B. Kündigungsrecht) ermöglichen. Da § 10 A ARB 94 diese Anforderungen nicht erfülle, sei die Klausel unwirksam.

KI INHALT
Die Bedingungsanpassungsklausel in § 10 A ARB 94 wurde vom BGH für unwirksam erklärt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bedingungsanpassungsklausel
NORM
§ 5 AGBG
§ 6 Abs. 2 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG
§ 10 Nr. 4 AGBG
§ 69 VVG
§ 172 VVG
§ 178 g VVG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.03.1999
AKTENZEICHEN
IV ZR 218/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
27.01.2021